Neue Generation der PFEIFER-Winkelschlaufe

Neue Generation der PFEIFER-Winkelschlaufe

Die neue Generation der PFEIFER-Winkelschlaufe

Unternehmer sind heute noch mehr im Fokus, Ihren Mitarbeitern sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Sogar der Beschaffungsprozess ist dafür in Form einer Durchführungsverordnung extra beschrieben. Tun Sie dies nicht, so können die Verantwortlichen haftbar gemacht werden. Besonders der letzte Stand der Technik muss zwingend berücksichtigt werden.

Aber wie definiert man heute ein sicheres Arbeitsmittel nach dem letzten Stand der Technik? In den vergangenen Jahren hat sich durch die Harmonisierung der europäischen Normen und Regeln vieles verändert. Im Bereich der Transportankersysteme wurde beispielsweise die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schon seit 2009 als verbindliche Grundlage für die Entwicklung, Konstruktion und Verwendung festgelegt. Die Richtlinie spricht von „dem in den Markt bringen“ und erläutert, dass damit das erste „in Betrieb setzen“ gemeint ist. Wer ein Lastaufnahmemittel vertreibt oder es auch eigenhergestellt erstmalig in Betrieb nimmt, muss zwingend die gesetzlichen Vorschriften der Maschinenrichtlinie für Nachweise, Dokumentation und CE-Zeichen einhalten. Zur vergleichbaren Anwendbarkeit von Nachweisen wurde die Richtlinie VDI/BV-BS 6205 mit dem Titel „Transportanker und Transportankersysteme für Betonfertigteile“ im Jahre 2012 vorgestellt. Diese Richtlinie macht die sehr global formulierten Forderungen der Maschinenrichtlinie für Transportankersysteme im Betonfertigteilbau anwendbar. Somit ist ein sicherer Stand der Technik dokumentiert, wie die Transportankersysteme im Sinne der Maschinenrichtlinie nachvollziehbar durch Hersteller und Anwender behandelt werden sollen. Logische Konsequenz der rechtlichen Veränderungen und auch des steigenden Sicherheitsbewusstseins der Anwender ist die notwendige Anpassung von Produkten und deren zugehöriger Dokumente, aber auch deren Ablösung durch neue und geeignete Varianten. Teilweise sind somit Lösungen, die vielleicht vor Jahren noch akzeptabel waren, heute nicht unverändert, ohne den Stand der Technik Rechnung zu tragen, zulässig. Die Veränderung ist hierbei unter dem Gesichtspunkt einer notwendig nachgewiesenen sicheren Arbeitsumgebung zu sehen. Heute werden an den Hersteller, Verwender und Planer eines Transportankersystems genaue Anforderungen gestellt, damit dann später in der Verwendungskette für die Mitarbeiter größtmögliche Sicherheit garantiert werden kann. Transportanker-Hersteller müssen hierdurch folgende signifikanten Gefährdungen beim Entwurf eines Transportankersystems berücksichtigen:

  • Umsturz
  • Absturz
  • Gefährliche Pendelbewehrung

Aus oben genannten Punkten können folgende Versagensursachen der Transportankersysteme resultieren:

  • Versagen des Lastaufnahmemittel
  • Versagen der Verbindung zwischen Lastaufnahmemittel und Transportanker
  • Versagen des Transportankers durch Stahl-/Betonbruch oder Herausziehen

Was hier kurz in 3 Punkten beschrieben ist, führt in der technische Qualifikation zu einer Vielzahl an Untersuchungen und Nachweisen. Hierbei sind unter vielen anderen Punkten Effekte aus Betonzustand – gerissen oder ungerissen -, Einwirkungsrichtungen, Gebrauchstauglichkeit und sogar die vorhersehbare Fehlanwendungen planmäßig zu berücksichtigen. Die daraus entstehenden, technischen Dokumentationen inklusive Risikobeurteilungen werden dann für den Anwender in einer entsprechenden Einbau- und Verwendungsanleitung umgesetzt. Bei offenen Gefährdungsmöglichkeiten sind entsprechende Warnungen einzubringen. Auch bei der Werkstoffauswahl sind viele Randbedingungen zu berücksichtigen, die zu einer höheren Anwendungssicherheit führen. So ist generell eine Einsatztemperatur von -20°C bis +80°C vorgesehen. Das mündet wiederum in eine besondere Anforderung an beispielsweise die Kerbschlagzähigkeit. Ebenso ist eine deutliche Versagensankündigung im Sinne einer sichtbaren Verformung des Ankers vor dem Versagen gefordert. Dem entsprechende Verhältnisse zwischen Zugfestigkeit und Streckgrenze stellen dies sicher. Damit fallen viele Werkstoffe für die Verwendung als Transportanker aus. In diesem Rahmen ist die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung unabdingbar. Dem Anwender zeigt diese, dass der Hersteller oder bei Eigenbau der Erstinbetriebnehmer alle Erfordernisse untersucht und berücksichtigt hat. Vor Jahren waren beispielsweise selbst gebogene Stahlanker aus gewöhnlichem Rundmaterial oder der Einsatz von Spannlitzenresten als Transportanker an der Tagesordnung. Diese sogenannten „Transportanker“ waren durchaus auch in der Praxis für den Transport von Halbfertigteildecken und Winkelelementen akzeptiert. Aus heutiger, rechtlicher und technischer Sicht sind diese Lösungen aus oben beschriebenen Gründen aber durchaus als sehr kritisch bis hin zu unzulässig einzustufen. Insbesondere wenn Betonwaren über mehrere Vertriebsstufen gehandelt werden, muss zwingend ein sicherer Transport gewährleistet sein. Jedes in Betrieb genommene Lastaufnahmemittel muss in der EU verpflichtend den grundlegenden Anforderungen an Gesundheits- und Arbeitsschutz entsprechen. Das wiederum muss der Hersteller sicherstellen. Für die Anwenderseite ist es dem Unternehmer durch die Arbeitsschutzgesetzgebung untersagt, nicht sichere Arbeitsmittel anzuwenden und das immer unter dem Gesichtspunkt des letzten Stands der Technik. Gefährliche Prozesse müssen in Form von Gefährdungsanalysen untersucht werden. Daraus werden dann sichere Arbeitsabläufe mit sicheren Arbeitsmitteln abgeleitet und festlegt. Die Mitarbeiter müssen darüber informiert und anhand der Bedienungsanleitungen der Lastaufnahmemittel geschult werden. Wer diese Bedienungsanleitungen missachtet, verstößt gegen geltende Vorschriften. Ein nach dem letzten Stand der Technik fertig entwickeltes Produkt, wie die Winkelschlaufen aus dem Hause PFEIFER erfüllt alle diese rechtlichen Anforderungen und entspricht vollumfänglich allen gültigen Vorschriften. Der Verwender ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produktes hinsichtlich Arbeitsschutz nachweislich durch die mitgelieferten Dokumente auf der sicheren Seite. Er hat in allen Schuld- und Haftungsfragen eine rechtlich tragfähige Grundlage, sollte es je zu einem Schaden oder Unfall kommen. Diesen Szenarien vorbeugend, ist auf vorgenannter Grundlage das erfolgreiche Bestehen eines Arbeitssicherheitsaudits gesichert. Im Gegenzug ist zu fragen, wie der Staatsanwalt einen gewerblichen Unternehmer behandelt, der diese Anforderungen nicht erfüllt hat? Der Unternehmer selber ist mit einem Pfeifer-Transportanker formal und auch praktisch in der beruhigenden Lage, seinen Mitarbeitern und Kunden ein sicheres Produkt im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Verfügung gestellt zu haben. Die gesetzliche Anforderungen mit diesen sicheren Arbeitsmitteln sind erfüllt und können einfach über die zur Verfügung stehenden Dokumente bewiesen werden. Detaillierte Informationen und Katalogunterlagen bei PFEIFER Seil- und Hebetechnik GmbH, Dr.-Karl-Lenz-Straße 66, 87700 Memmingen, Telefon 08331-937-290, Telefax 08331-937-342, E-Mail bautechnik@pfeifer.de.

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